Rechtsgebiet
Honorar
1 Urteil im Überblick
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Die Durchsetzung des Architektenhonorars ist ein streitanfälliges Massengeschäft. Da die Planungsleistung intellektuell extrem anspruchsvoll ist, gibt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ein dogmatisch starres mathematisches Korsett vor. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien in Textform; fehlt sie, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz nach den Honorargrundlagen der HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI). Im Streit muss der Architekt darlegen und beweisen, welche Leistungsphasen er erbracht hat. Ein existenzbedrohendes Streitfeld ist die Fälligkeit. Nach § 15 HOAI wird das Honorar erst fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt und die vertragliche Leistung erbracht ist. Zudem setzt die Fälligkeit die Abnahme voraus (§ 641 Abs. 1 BGB); eine förmliche Abnahme ist dafür nicht nötig, auch die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB genügt. Verweigert der Bauherr die Abnahme zu Recht wegen wesentlicher Planungsfehler, wird das Honorar nicht fällig; wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 02.06.2011 erschienen. Weiterlesen ›
⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 31.03.2009 erschienen. Weiterlesen ›
Stellt ein Architekt für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine nicht prüfbare Rechnung, ist diese nicht automatisch unwirksam. Weiterlesen ›
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Aktuelle Urteile
neueste zuerst- OLGHAM, 21.02.2014 – 12 U 881312 U 88/13 · 21.02.2014
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