Rechtsgebiet
Erbvertrag
1 Schlüsselnorm · 5 Urteile im Überblick
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Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite Form der Verfügung von Todes wegen. Im Gegensatz zum Testament, das der Erblasser jederzeit einseitig widerrufen kann, entfaltet der Erbvertrag eine starke vertragliche Bindungswirkung für den Erblasser, weshalb das Gesetz hohe formelle Hürden aufstellt. Die Basisnorm ist § 2276 BGB. Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden (kein handschriftlicher Zettel). Die Konsequenz liegt in der Bindungswirkung (§ 2289 BGB): Hat der Vater seinen Sohn vertraglich bindend als Alleinerben eingesetzt, sind alle späteren, abweichenden Testamente des Vaters von Gesetzes wegen unwirksam. Er ist an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden, sofern er sich den Rücktritt nicht vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Unter Lebenden darf er weiter über sein Vermögen verfügen (§ 2286 BGB). Zu Lebzeiten bleibt der Erblasser zwar Herr seines Vermögens (§ 2286 BGB). Verschenkt er jedoch kurz vor dem Tod die teure Immobilie böswillig an eine neue Partnerin, um den Vertragserben (den Sohn) auszuhöhlen, greift der Schutz des § 2287 BGB (Böswillige Schenkung). Der Sohn kann die Immobilie nach dem Tod von der Beschenkten herausverlangen.
Diese Entscheidung traf in einem entsprechenden Rechtsstreit der Bundesgerichtshof (BGH). Weiterlesen ›
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln. In dem Fall hatte der Erblasser mit seiner Frau einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Weiterlesen ›
Erklärt ein Abkömmling in einem Übernahmevertrag, er sei nach dem Erhalt eines Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Erbrecht“.
Schlüsselnormen
- § 1941 BGBErbvertrag
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