Rechtsgebiet
Abstandsmessung
80 von 153 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Verstöße gegen den Sicherheitsabstand auf Bundesautobahnen sind ein massenhafter Anwendungsfall des Ordnungswidrigkeitenrechts, der durch hochtechnisierte Messverfahren der Polizei (stationäre Videomessung) dokumentiert wird.
Die rechtliche Grundnorm ist § 4 Abs. 1 StVO. Der Abstand muss so groß sein, dass beim plötzlichen Bremsen des Vordermanns sicher gehalten werden kann (abgeleitete Faustregel: halber Tachoabstand). Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h und sehr geringem Abstand kommt neben der Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot in Betracht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV, Nr. 12.6 BKat mit Tabelle 2).
Wegen der gravierenden Folgen werden Abstandsmessungen von Verkehrsanwälten häufig angegriffen. Der entscheidende juristische Hebel ist oft der Nachweis, dass der Verstoß „nicht nur vorübergehend“ bestand. Schert z. B. ein anderes Fahrzeug kurzfristig vor dem Betroffenen ein oder bremst das vorausfahrende Fahrzeug extrem (Einschersituation), darf keine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden, da die Möglichkeit zur gefahrlosen Wiederherstellung des Sicherheitsabstands fehlte.
Rechtliche Grundlagen Die Abstandsmessung im Straßenverkehr ist in § 4 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) geregelt. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Ordnungswidrigkeitenrecht“.
Schlüsselnormen
- § 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
- § 79 OWiG Rechtsbeschwerde
- § 80 OWiG Zulassung der Rechtsbeschwerde
- § 71 OWiG Hauptverhandlung
- § 17 OWiG Höhe der Geldbuße
- § 47 OWiG Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- § 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 80a OWiG Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
- § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
- § 74 OWiG Verfahren bei Abwesenheit
- § 31 OWiG Verfolgungsverjährung
- § 68 OWiG Zuständiges Gericht
- § 72 OWiG Entscheidung durch Beschluß
- § 9 OWiG Handeln für einen anderen
- § 62 OWiG Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
- § 77 OWiG Umfang der Beweisaufnahme
- § 67 OWiG Form und Frist
- § 73 OWiG Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
- § 4 OWiG Zeitliche Geltung
- § 3 OWiG Keine Ahndung ohne Gesetz
- § 29a OWiG Einziehung des Wertes von Taterträgen
- § 11 OWiG Irrtum
- § 69 OWiG Zwischenverfahren
- § 111 OWiG Falsche Namensangabe
- § 19 OWiG Tateinheit
- § 20 OWiG Tatmehrheit
- § 14 OWiG Beteiligung
- § 21 OWiG Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
- § 130 OWiG § 130
- § 10 OWiG Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 84 OWiG Wirkung der Rechtskraft
- § 117 OWiG Unzulässiger Lärm
- § 1 OWiG Begriffsbestimmung
- § 55 OWiG Anhörung des Betroffenen
- § 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides
- § 118 OWiG Belästigung der Allgemeinheit
- § 36 OWiG Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
- § 25 OWiG Einziehung des Wertersatzes
- § 18 OWiG Zahlungserleichterungen
- § 87 OWiG Anordnung der Einziehung
- § 78 OWiG Weitere Verfahrensvereinfachungen
- § 104 OWiG Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
- § 32 OWiG Ruhen der Verfolgungsverjährung
- § 107 OWiG Gebühren und Auslagen
- § 51 OWiG Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde
- § 103 OWiG Gerichtliche Entscheidung
- § 24 OWiG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 77b OWiG Absehen von Urteilsgründen
- § 56 OWiG Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
- § 41 OWiG Abgabe an die Staatsanwaltschaft
- § 35 OWiG Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
- § 85 OWiG Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 8 OWiG Begehen durch Unterlassen
- § 108 OWiG Rechtsbehelf und Vollstreckung
- § 52 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 53 OWiG Aufgaben der Polizei
- § 37 OWiG Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
- § 96 OWiG Anordnung von Erzwingungshaft
- § 81 OWiG Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
- § 82 OWiG Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
- § 65 OWiG Allgemeines
- § 109a OWiG § 109a
- § 120 OWiG Verbotene Ausübung der Prostitution
- § 88 OWiG Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 43 OWiG Abgabe an die Verwaltungsbehörde
- § 70 OWiG Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs
- § 77a OWiG Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
- § 90 OWiG Vollstreckung des Bußgeldbescheides
- § 98 OWiG Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
- § 86 OWiG Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
- § 105 OWiG Kostenentscheidung
- § 2 OWiG Sachliche Geltung
- § 5 OWiG Räumliche Geltung
- § 22 OWiG Einziehung von Gegenständen
- § 23 OWiG Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
- § 34 OWiG Vollstreckungsverjährung
- § 16 OWiG Rechtfertigender Notstand
- § 89 OWiG Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
- § 119 OWiG Grob anstößige und belästigende Handlungen
- § 122 OWiG Vollrausch
Aktuelle Urteile
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