Rechtsbegriff · Redaktion
Todesstrafe
Beitrag von Rechtsanwalt Dirk Streifler
aus der Kanzlei Streifler & Kollegen
Beitrag der Kanzlei

Die Todesstrafe ist abgeschafft (Art. 102 GG).
📐 Vier Wörter, ein ganzer Artikel. Art. 102 GG ist die kürzeste Vorschrift des Grundgesetzes und enthält weder Schranke noch Vorbehalt noch Ausnahme.
⚠⚠ Der Satz steht nicht im Grundrechtsteil, sondern im IX. Abschnitt über die Rechtsprechung. Er ist deshalb kein Grundrecht und mit der Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar rügbar — wohl aber über Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
★★★ Die Abschaffung ist verfassungsfest, aber auf einem Umweg. Art. 102 GG selbst gehört nicht zum änderungsfesten Kern des Art. 79 Abs. 3 GG. Die Wiedereinführung scheiterte gleichwohl an Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Unantastbarkeit der Menschenwürde geändert werden müsste — und die ist änderungsfest.
📐 Völkerrechtlich ist die Bindung enger als verfassungsrechtlich. Das 6. und das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK verbieten die Todesstrafe; das 13. lässt auch für Kriegszeiten keine Ausnahme zu und ist nicht kündbar, solange die Konvention gilt.
⚠ Auslieferungsrechtlich wirkt der Satz fort: In einen Staat, in dem dem Verfolgten die Todesstrafe droht, darf nur ausgeliefert werden, wenn zugesichert ist, dass sie nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird — § 8 IRG setzt das um.
Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.
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Zitieren
Todesstrafe, ra.de
Permalink: https://ra.de/lexikon/todesstrafe
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