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Rechtsbegriff · Redaktion

Todesstrafe

Beitrag der Kanzlei

Streifler & Kollegen
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Die Todesstrafe ist abgeschafft (Art. 102 GG).

📐 Vier Wörter, ein ganzer Artikel. Art. 102 GG ist die kürzeste Vorschrift des Grundgesetzes und enthält weder Schranke noch Vorbehalt noch Ausnahme.

⚠⚠ Der Satz steht nicht im Grundrechtsteil, sondern im IX. Abschnitt über die Rechtsprechung. Er ist deshalb kein Grundrecht und mit der Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar rügbar — wohl aber über Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

★★★ Die Abschaffung ist verfassungsfest, aber auf einem Umweg. Art. 102 GG selbst gehört nicht zum änderungsfesten Kern des Art. 79 Abs. 3 GG. Die Wiedereinführung scheiterte gleichwohl an Art. 1 Abs. 1 GG, dessen Unantastbarkeit der Menschenwürde geändert werden müsste — und die ist änderungsfest.

📐 Völkerrechtlich ist die Bindung enger als verfassungsrechtlich. Das 6. und das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK verbieten die Todesstrafe; das 13. lässt auch für Kriegszeiten keine Ausnahme zu und ist nicht kündbar, solange die Konvention gilt.

⚠ Auslieferungsrechtlich wirkt der Satz fort: In einen Staat, in dem dem Verfolgten die Todesstrafe droht, darf nur ausgeliefert werden, wenn zugesichert ist, dass sie nicht verhängt oder nicht vollstreckt wird — § 8 IRG setzt das um.

Kein amtlicher Text und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesetz oder die Entscheidung selbst.

Einschlägige Normen, Rechtsgebiete & Lebenslagen

Leitnormen im Rechtsgebiet

  • § 136 StPO · Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
  • § 163a StPO · Muss ein Beschuldigter im Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache machen?
  • § 410 StPO · Innerhalb welcher Frist kann gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden?

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Zitieren

Todesstrafe, ra.de

Permalink: https://ra.de/lexikon/todesstrafe

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