Sanierungsgewinn
14/02/2012 16:51
Bitte beachten Sie auch den Artikel "Ertragssteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen"
Unter einem Sanierungsgewinn wird die Erhöhung des Betriebsvermögens verstanden, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Auch eine erlassbedingte Erhöhung des Sonderbetriebsvermögens kann ein Sanierungsgewinn im ertragsteuerrechtlichen Sinn sein. Für die Entscheidung, ob die Schuld in Sanierungsabsicht erlassen wurde, ist bei Personengesellschaften auf das Unternehmen der Gesellschaft abzustellen, denn das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist kein Unternehmen, das saniert werden kann. Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Gesellschafter nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bei einer Überschuldung des Sonderbetriebvermögens eines Gesellschafters ist das Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft als solche ohne den Schulderlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre.
Der Sanierungsgewinn ist in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise der Schuldnererlass ausgesprochen worden ist. Erstreckt sich die Sanierungsmaßnahme auf mehrer Jahre, entsteht ein Sanierungsgewinn jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die entsprechende Voraussetzung, die zu seiner Entstehung führt, erfüllt ist.
Unter einem Sanierungsgewinn wird die Erhöhung des Betriebsvermögens verstanden, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Auch eine erlassbedingte Erhöhung des Sonderbetriebsvermögens kann ein Sanierungsgewinn im ertragsteuerrechtlichen Sinn sein. Für die Entscheidung, ob die Schuld in Sanierungsabsicht erlassen wurde, ist bei Personengesellschaften auf das Unternehmen der Gesellschaft abzustellen, denn das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters ist kein Unternehmen, das saniert werden kann. Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Gesellschafter nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bei einer Überschuldung des Sonderbetriebvermögens eines Gesellschafters ist das Merkmal der Sanierungsbedürftigkeit nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft als solche ohne den Schulderlass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre.
Der Sanierungsgewinn ist in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise der Schuldnererlass ausgesprochen worden ist. Erstreckt sich die Sanierungsmaßnahme auf mehrer Jahre, entsteht ein Sanierungsgewinn jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die entsprechende Voraussetzung, die zu seiner Entstehung führt, erfüllt ist.