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Amtlich · § 5 UrhG

§ 20 SchRegDV

Zeitreise: 18.06.2026‹ § 19§ 21 ›

Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.

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