Amtlich · § 5 UrhG
§ 6 SchRegDV
Zeitreise: 18.06.2026‹ § 5
Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.
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