GefStoffVAmtlich · § 5 UrhG
Gefahrstoffverordnung
Rechtsstand: 17.12.2025Fundstelle: BGBl I 2010, 1643, 1644Ausgefertigt: 26.11.2010
Gliederung
37 Vorschriften- Abschnitt 1Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Gefahrstoffinformation
- Abschnitt 3Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
- Abschnitt 4Schutzmaßnahmen
- § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
- § 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
- § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B
- § 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
- § 12 (weggefallen)
- § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
- § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
- Abschnitt 4aAnforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
- § 15a Verwendungsbeschränkungen
- § 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
- § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- § 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen
- § 15e Ergänzende Dokumentationspflichten
- § 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
- § 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
- § 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a
- Abschnitt 5Verbote und Beschränkungen
- Abschnitt 6Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
- Abschnitt 7Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften