Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV 1998 | § 1 Allgemeine Vorschriften
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Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken Inhaltsverzeichnis
(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.
(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.
(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind.
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(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden: 1.bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff",2.bei Lebensmitteln mit einem Ge
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1, die nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 6 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte, die nach § 7 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen sowie die Anforderung nach § 7a gelten 1. bei Trinkwasser
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 06/03/2015 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlasse
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