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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 02.06.2021

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen, 2. einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen, 3. die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen sowie 4. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder zu erweitern,soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder aus anderen zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.

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