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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Freiwilligkeit, Einwilligung, Aufwandsentschädigung

Zeitreise: 02.06.2021

(1) Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.

(2) Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjährige diese Einwilligung selbst.

(3) Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haushalte eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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