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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Periodizität und Berichtszeitraum

Zeitreise: 02.06.2021‹ § 4§ 6 ›

(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.

(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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