Eingangsformel ZustAO Beih
Im Namen und im Einvernehmen mit -dem Chef des Bundespräsidialamtes, -dem Direktor beim Deutschen Bundestag, -dem Direktor des Bundesrates, -der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, -dem Chef des Bundeskanzleramtes, -der Präsidentin des Bundesrechnungshofs, -dem Auswärtigen Amt, -dem Bundesministerium des Innern, -dem Bundesministerium der Justiz, -dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, -dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, -dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, -dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, -dem Bundesministerium für Gesundheit, -dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, -dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, -dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, -dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, -dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, -dem Beauftragten der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien, -der Deutschen Bibliothek, -der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, -der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ordne ich gemäß § 17 Abs. 5 der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes vom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470) und des § 174 Abs. 3 sowie § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), Folgendes an:
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- Verwaltungsverfahren & BehördenVersorgungsabschlag: was ein früherer Ruhestand dauerhaft kostet (§ 14 BeamtVG)3,6 % Abschlag für jedes Jahr, das Sie früher gehen — gedeckelt bei 10,8 % oder 14,4 %, je nachdem, wie der Ruhestand beginnt. Der Rechner zeigt beide Ruhegehälter, die monatliche Differenz und den Rechenweg mit Fundstelle.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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