Verkehrsverbote
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden 1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen, 2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.
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