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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle

Zeitreise: 10.12.2019

Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle dürfen nur in dem Umfang gewährt werden, als dies für den Zeugenschutz erforderlich ist. Sie können insbesondere zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund wissentlich falscher Angaben gewährt worden sind.

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