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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 19.06.2020‹ § 1§ 3 ›

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Zoonosen:Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können, 2. Zoonoseerreger:Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.

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