Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 19
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(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 1. gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,2...