Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 14
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 14
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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Inhaltsverzeichnis
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu
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published on 17/03/2011 00:00
Tenor
Die Angeklagte wird wegen unerlaubter Ausübung der Zahnheilkunde in 3 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1 Di
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