Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 14

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 14
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 17/03/2011 00:00

Tenor Die Angeklagte wird wegen unerlaubter Ausübung der Zahnheilkunde in 3 Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe   I. 1 Di
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.