Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Auskunftserteilung

Zeitreise: 22.12.2025

(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur erteilt werden, wenn 1. eine besondere gesetzliche Regelung dies erlaubt, 2. die oder der Betroffene eingewilligt hat, 3. der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen von Dritten dies erfordert, 4. die Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer oder 5. die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinwohls dies erfordert.

(2) Die Betroffenen sind außer im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 8 des Zivildienstgesetzes über den Inhalt und den Empfänger oder die Empfängerin der Auskunft schriftlich zu informieren.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.