Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 12 Auslandsverwendungszuschlag
Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 12 Auslandsverwendungszuschlag
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Wehrsoldgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu.
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(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatliche
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen
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published on 18/11/2015 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I. M. , Baufeld F. II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbesche
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Annotations
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwend...