Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 12 Auslandsverwendungszuschlag

(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu.

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Referenzen - Gesetze | § 353 StPO

§ 353 StPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 353 StPO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 56 Auslandsverwendungszuschlag


(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatliche
§ 353 StPO zitiert 1 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 2 Anspruch auf Wehrsold


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. (2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 18. Nov. 2015 - 11 A 3048/11

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I.    M.     , Baufeld F.         II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbesche

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(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung...
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet. (2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwend...