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§ 45Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Zeitreise: 16.04.2026‹ § 44

Personen, die a)ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oderb)andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.

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