Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 45 Prokuristen
Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 45 Prokuristen
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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis
Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/12/2012 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Februar 2011 - 7 Sa 896/10 - wird zurückgewiesen.
published on 29/06/2011 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 - 17 TaBV 2/09 - wird zurückgewiesen.
published on 29/06/2011 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2009 - 16 TaBV 848/08 - wird zurückgewiesen.
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