Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.

(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Nr. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests.

(3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

§ 2 Wehrdienstzeit


(1) Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, di
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme


(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß § 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung


Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten und vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnu

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen


(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemach

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2010 - 2 WDS-VR 1/10

bei uns veröffentlicht am 09.04.2010

Tatbestand 1 Der Antragsteller leistet Grundwehrdienst. Die Dienstzeit endet am 15. April 2010. 2

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(1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorgesetzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher...