Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

ra.de-OnlineKommentar zu § 59 WaffG 2002

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Referenzen - Gesetze | § 59 WaffG 2002

§ 59 WaffG 2002 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 59 WaffG 2002 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 22a Sonstige Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer1.Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,2.die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem an

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - WaffGÄndG | Art 2


(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefr
§ 59 WaffG 2002 wird zitiert von 1 anderen §§ im Waffengesetz.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 57 Kriegswaffen


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassun
§ 59 WaffG 2002 zitiert 1 andere §§ aus dem Waffengesetz.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten


(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländisc

Referenzen - Urteile | § 59 WaffG 2002

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 59 WaffG 2002.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 6 C 30/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition. 2

Referenzen

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen...