Waffengesetz - WaffG 2002 | § 59 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Referenzen - Gesetze | § 59 WaffG 2002
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(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen...