Waffengesetz - WaffG 2002 | § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
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Waffengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:
- 1.
die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, - 2.
den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person, - 3.
den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/06/2009 00:00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 10.01.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.04.2008 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt
published on 19/08/2004 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2004 - 2 K 1892/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Besc
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