Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 195 Versicherungsdauer

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.

(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird.

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Versicherungsrecht: Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung einer Krankenversicherung

11.10.2012

Kündigung wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam-BGH vom 12.09.12-Az:IV ZR 258/11
Versicherungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 146 Substitutive Krankenversicherung


(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 199 Beihilfeempfänger


(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erh

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung


(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2012 - IV ZR 258/11

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 258/11 Verkündet am: 12. September 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG

Oberlandesgericht München Endurteil, 18. Dez. 2015 - 25 U 1668/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG München I vom 02.04.2015; Az.: 10 O 24975/13 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Hauptsache erledigt ist. II. Die Beklagte trägt

Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 27. Apr. 2017 - 2 O 7905/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschlus

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(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss...