Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse - VersAusglKassG | § 2 Rechtsform, anzuwendendes Recht
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Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse Inhaltsverzeichnis
(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das1.das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungs
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen das teilweise Ruhen seiner Versorgungsbezüge.
2
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