Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse - VersAusglKassG | § 2 Rechtsform, anzuwendendes Recht

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse - VersAusglKassG | § 2 Rechtsform, anzuwendendes Recht
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(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das1.das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungs
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