Vereinsgesetz - VereinsG | § 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
Vereinsgesetz - VereinsG | § 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21/08/2014 00:00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1Gründe:
2Der Antrag,
3dem Antragsgegner im
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.