Vereinsgesetz - VereinsG | § 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

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published on 21/08/2014 00:00

Tenor   Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird           abgelehnt.           Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.           Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag, 3dem Antragsgegner im
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