Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV 2009 | § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse

Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV 2009 | § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse
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Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass

1.
Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und,
2.
soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.
Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.

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(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur vers

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden,
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published on 06/12/2012 00:00

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. De
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