Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV 2009 | § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse
Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV 2009 | § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse
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Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Inhaltsverzeichnis
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
- 1.
Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und, - 2.
soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.
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(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur vers
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden,
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published on 06/12/2012 00:00
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. De
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