Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 31 Anwendungsbereich
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(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen 1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien...