Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung
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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung Inhaltsverzeichnis

(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Lebendgewicht
in Kilogramm
Bodenfläche je Tier
in Quadratmeter
bis 1501,5
von 150 bis 2201,7
über 2201,8.

(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle

1.
von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,
2.
von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
Mindestbodenfläche hat.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 02/08/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 25/08/2015 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im noch anhängigen Umfang wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil i
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