Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV 2013 | § 3 Allgemeine Grundsätze
Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV 2013 | § 3 Allgemeine Grundsätze
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Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates Inhaltsverzeichnis
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.
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(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/200
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published on 04/07/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen.
2
Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die Schwei
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