Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV 2013 | § 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren

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Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates Inhaltsverzeichnis

(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet

1.
andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen;
2.
im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere hierdurch unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend;
3.
die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1 Nummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.

(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden.

(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde befristet für eine nicht behördlich veranlasste Bestandsräumung andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

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(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zu
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published on 27.03.2018 00:00

Tenor Die Nebenbestimmung in Ziffer II. 7. Satz 1 des Bescheids des Landratsamts Konstanz vom 11.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.11.2016 wird aufgehoben.Das beklagte Land trägt die Kostendes Verf
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(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der...