Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 39 Berufsförderung der Berufssoldaten
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis
(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
(2) Die Dauer der Förderung beträgt
- 1.
24 Monate bei einem Berufssoldaten, der einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bundes erworben hat, - 2.
36 Monate - a)
bei einem Berufssoldaten, der auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist, und - b)
bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht hat.
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden.
(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen.
moreResultsText