Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 - SVBezGrV 2016 | § 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 - SVBezGrV 2016 | § 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/08/2016 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.147,50 € festgesetzt.
1G r ü n d e
2I.
3Am 07.01.2015 wu
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