Organisatorische Maßnahmen für Untersuchungen
Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundesflagge hat dafür zu sorgen, dass 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffenden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet werden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit des Schiffsbetriebs beauftragt sind, 2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissverständlich angewiesen wird, für a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall sowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen, b) die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Daten und c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für SicherheitsuntersuchungenSorge zu tragen. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den Eigentümer entsprechend.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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