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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Behördliche Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Zeitreise: 23.10.2024‹ § 2

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.

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