Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz - SUG | § 19 Untersuchungsstatus

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Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in § 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.

(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.

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published on 29/11/2005 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdever
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