Strahlenschutzverordnung - StrlSchV 2018 | § 11 Freigrenzen

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Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Inhaltsverzeichnis

Die Radionuklide, für die Freigrenzen bestehen, und die nach dem Strahlenschutzgesetz maßgeblichen Freigrenzen ergeben sich aus Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 1 bis 3.

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published on 11.05.2012 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.08.2011 wird insoweit aufgehoben, als in ihm die technische Mitwirkung von Personen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchV abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, über die technische Mit
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