Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung - StAGebV | § 5 Ermäßigung und Befreiung
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Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Inhaltsverzeichnis
Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
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(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag auf 1.Einbürgerung,2.Entlassung,3.Genehmigung zur Beibehaltung,4.Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder
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published on 17/10/2013 00:00
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt X. F. in Y. beigeordnet.Die Berufung wird zugelassen.Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenen
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(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Gebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag auf 1.Einbürgerung,2.Entlassung,3.Genehmigung zur Beibehaltung,4.Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder Ausweis über...