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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

Zeitreise: 12.05.2026‹ § 9§ 11 ›

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge 1. von Elementarereignissen, 2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren, 3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

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