Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 139 Begriff des Vermögens
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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis
Zum Vermögen im Sinne dieses Teils gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Die Leistungen nach diesem Teil dürfen nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 des Zwölften Buches und eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
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(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. D
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfü
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published on 20/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 451/18 vom 20. März 2019 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB451.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling,
published on 20/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 291/18 vom 20. März 2019 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB291.18.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, D
published on 20/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 290/18 vom 20. März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 Auch wenn ein Betreuter Eing
published on 10/11/2015 00:00
Gründe
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Ta 132/15
Beschluss
Datum: 10.11.2015
4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -)
Rechtsvorschriften:
Leitsatz:
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten z
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Annotations
(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung...
(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich...