Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Referenzen - Gesetze | § 190 SGB 6
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Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV | § 1 Grundsatz
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten B
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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2011 - 13 K 1051/11
bei uns veröffentlicht am 28.10.2011
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.