Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - L 13 R 792/12

12.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung einer weiteren Beitragszeit aufgrund Zahlung freiwilliger Beiträge.

Der 1944 geborene Kläger begehrte mit Antrag vom 1. April 2009 Regelaltersrente von der Beklagten. Im Rahmen des Antragsverfahrens machte er mit Schreiben vom 10. Juni 2009 u. a. geltend, er habe den Versicherungsverlauf vom 3. August 2005 überprüft und festgestellt, dass eine Überweisung vom 28. Dezember 1979 in Höhe von 5.469,- DM nicht berücksichtigt worden sei. Er legte einen Einlieferungsschein über diesen Betrag zugunsten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, mit Poststempel vom 28. Dezember 1979 in A-Stadt, in Kopie vor.

Die DRV Rheinland, Düsseldorf, teilte mit, dass dort keine Versicherungsunterlagen vorliegen würden. Die DRV Bund übermittelte die bei ihr vorliegenden Unterlagen als Mikrofilm. Weitere Unterlagen seien dort nicht vorhanden. In den mikroverfilmten Unterlagen sind neben Schriftwechsel die Versicherungskarten Nr. 1 bis 6 über den Zeitraum Januar 1963 bis Dezember 1971, jedoch keine Unterlagen über den hier streitgegenständlichen Betrag enthalten.

Mit Bescheid vom 25. August 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Mai 2009. Mit Bescheid vom 24. September 2010 stellte die Beklagte die Rente gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab 1. Mai 2009 aufgrund der Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung neu fest. Aus dem Bescheid gehen Zeiten mit freiwilliger Beitragszahlung ab 1. Juni 1976 durchgängig bis 31. Januar 1979 hervor. Es sind folgende Beitragswerte festgehalten:

01.06.76-31.12.76:2.016,- DM

01.01.77-30.09.77:2.943,- DM

01.10.77-31.10.77:327,- DM

01.11.77-31.12.77:654,- DM

01.01.78-31.12.78:4.200,- DM

01.01.79-31.01.79:374,- DM

01.01.80-31.12.80:4.728,- DM

Aus dem Kontenspiegel des Klägers geht ein Zahlungsdatum 31. Dezember 1977 für die bargeldlose Beitragsentrichtung für den Zeitraum 1. Januar 1977 bis 30. September 1977 in Höhe von 2.943,- DM und für den Zeitraum 1. Oktober 1977 bis 31. Oktober 1977 in Höhe von 327,- DM hervor. Das Zahlungsdatum 31. Dezember 1979 ist gespeichert für die bargeldlose Beitragsentrichtung vom 1. November 1977 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von 654,- DM, vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 4.200,- DM und vom 1. Januar 1979 bis 31. Januar 1979 in Höhe von 374,- DM.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nicht fristgemäß Widerspruch mit der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass die freiwillige Zahlung in Höhe von 5.469,- DM berücksichtigt worden sei. Nach Hinweis auf die Verfristung des Widerspruchs nahm der Kläger diesen zurück und stellte einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X u. a. in Bezug auf die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen in Höhe von 5.469,- DM.

Mit angefochtenem Bescheid vom 8. Februar 2011 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung diverser neuer Zeiten fest. Im Hinblick auf die Anerkennung einer Beitragszeit wegen Zahlung freiwilliger Beiträge in Höhe von 5.496,- DM lehnte sie jedoch den Überprüfungsantrag ab. Der vom Kläger eingereichte Einzahlungsbeleg über eine Zahlung in Höhe von 5.469,- DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei als Nachweis nicht ausreichend. Anfragen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund seien erfolglos geblieben.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die Nichtanerkennung der Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Höhe von 5.496,- DM wandte. Die Beiträge seien von seiner inzwischen verstorbenen Mutter für den Kläger gezahlt worden. Dies ergebe sich aus der Handschrift auf dem Zahlungsbeleg. Alle Rentenversicherungsunterlagen hätten sich damals bei seiner Mutter befunden. Diese habe ihm mitgeteilt, dass die Rentenversicherung um Zusendung von Originalbelegen gebeten habe. Dieser Forderung habe er zugestimmt. Es sei ein graphologisches Gutachten zu erstellen.

Interne Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass die Beitragsakte der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahr 1982 an die damalige Seekasse abgegeben wurden. Unterlagen über die freiwillige Beitragsentrichtung lägen nicht mehr vor. Die Vorgänge seien bereits vernichtet worden.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 zurückgewiesen. Die Zahlung freiwilliger Beiträge müsse nachgewiesen sein. Eine Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend. Eine Beitragszeit werde nachgewiesen durch Unterlagen, aus denen Beginn und Ende sowie die Tatsache der Beitragszahlung bzw. Beitragspflicht ersichtlich seien. Im Jahr 1979 sei lediglich ein Zahlungseingang in Höhe von 5.228,- DM verzeichnet worden. Die Beitragsentrichtung sei der Zeit vom 1. November 1977 bis 31. Januar 1979 zugeordnet worden. Der eingereichte Einlieferungsschein sei nicht geeignet, die strittige Beitragszahlung nachzuweisen.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er legte dem SG den Originaleinlieferungsschein vor. Aus diesem gehe hervor, dass am 28. Dezember 1979 ein Betrag in Höhe von 5.469,- DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin überwiesen worden sei. Auf der Rückseite dieses Beleges sei in der Originalschrift seiner Mutter vermerkt:

„Beiträgev. 01.10.77 - 31.12.77: DM 981,- DM v. 01.01.79 - 31.12.79: DM 4.488,- DM“

Es entspreche also nicht den Tatsachen, wenn im Jahr 1979 lediglich ein Zahlungseingang in Höhe von 5.228,- DM verzeichnet werden konnte. Es sei unklar, wo die 5.469,- DM verblieben seien. Die Bundesversicherungsanstalt habe Originalbelege angefordert. Dies gehe aus einem beigefügten Schreiben vom 2. Februar 1977 hervor. Mit diesem Schreiben hat die damalige BfA den Kläger um Einsendungen der Aufrechnungsbescheinigung Nr. 4 zum Zwecke deren Berichtigung gebeten. Der Originalbeleg vom 28. Dezember 1979 sei von der Versicherung wieder zurückgeschickt worden und leider vorübergehend nicht auffindbar gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 hat der Kläger erklärt, er wisse nicht, ob die von seiner Mutter verwendeten Daten und Zeiträume richtig seien. Er beziehe sich ausschließlich auf die eingezahlte Summe in Höhe von 5.469,- DM, die in seinem Versicherungskonto in dieser Höhe nicht auftreten würden. Auf den Hinweis der Beklagten, dass auf dem Einlieferungsschein nicht stehe, für wen und welches Beitragskonto die Summe eingezahlt worden sei, erklärte der Kläger, er habe noch zwei Geschwister, die zum damaligen Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt bzw. selbstständig und dementsprechend rentenversicherungsrechtlich abgesichert gewesen seien. Seine Mutter habe das Geld nur für ihn überwiesen, weil sie durch einen Hausverkauf Geld von ihm bekommen habe. Die Beklagte habe das Geld unterschlagen. Dies sei kein Einzelfall.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Andere als im Versicherungsverlauf des Klägers festgestellte freiwillige Beitragszahlungen seien nicht nachgewiesen. Eine Glaubhaftmachung sei nicht ausreichend. Aus dem Einlieferungsschein vom 28. Dezember 1979 sei nicht ersichtlich, für welches Versicherungskonto für welchen Zeitraum Einzahlungen erfolgten. Die Vermerke der Mutter auf der Rückseite seien ein Indiz, aber kein Beweis für die behauptete Beitragszahlung. Auch lägen viele Unstimmigkeiten vor. Der Monat Oktober 1977 sei im Versicherungsverlauf gespeichert mit Datum 31. Dezember 1977; auf dem Einlieferungsschein sei aber 28. Dezember 1979 vermerkt. Die Beitragszahlung für das Jahr 1978, die in Höhe von 4.200 DM für das Datum 31. Dezember 1979 gespeichert sei, finde sich im handschriftlichen Vermerk nicht. Für die Beitragszahlungen 1978, die im Versicherungsverlauf gespeichert seien, gebe es keine Unterlagen mehr. Von der angeblichen Zahlung für das Jahr 1979 sei nur der Januar 1979 gespeichert. Die Nichterweislichkeit gehe zulasten des Klägers.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, der Betrag von 981,- DM sei nachweislich eines Versicherungsverlaufs der Seekasse für Oktober bis Dezember 1977 verbucht worden (Oktober 1977 327,- DM, November - Dezember 1977: 654,- DM, insgesamt 981,- DM). Die verbliebenen 4.488,- DM seien innerhalb der betrügerischen Machenschaften von etlichen Mitarbeitern bei der Bundesversicherungsanstalt Berlin unterschlagen worden.

Die Beklagte verwies darauf, es sei denkbar, dass die BfA nichtverwendungsfähige Beiträge beanstandet und an die Mutter des Klägers als die Einzahlerin der Beiträge zurückerstattet habe. Der Beitragswert vom 1. November 1977 bis 31. Januar 1979 entspreche einem Einzahlbetrag von 5.228,- DM. Zu den vermeintlich eingezahlten Beiträgen fehle somit lediglich ein Betrag von 241,- DM. Daraus ergebe sich eine um ca. 1,36 Euro monatlich höhere Rente. Die aus dem handschriftlichen Vermerk hervorgegangene Einzahlung könne so nicht nachvollzogen worden. Denn dann wäre das Jahr 1978 gänzlich unbelegt gewesen.

Der Kläger wies darauf hin, es seien nachweislich weitere Beitragszahlungen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht voll verrechnet worden, da diese offensichtlich die damalige Beitragsbemessungsgrenze überschritten hätten. Es sei unklar, was mit diesem zu viel gezahlten Geld geschehen sei.

Im Erörterungstermin vom 17. Mai 2013 wurde der Kläger gebeten, sämtliche Bescheide, Einlieferungsscheine und Kontoauszüge aus dem Zeitraum 1976 bis 1980 vorzulegen. Die auf Anregung der Beklagten angeschriebene DRV Bund als Rechtsnachfolgerin der im strittigen Zeitraum zuständigen damaligen Bundesversicherungsanstalt für Arbeit (BfA) hat ebenfalls darauf hingewiesen, es sollten die damaligen Kontoauszüge vorgelegt werden.

Der Kläger hat hierauf mit einer Wiederholung seines Vortrags reagiert. Seine Klage beziehe sich auf die Restsumme von 4.488,- DM, die nicht verbucht worden sei. Er legte ferner einen Bericht der Zeitschrift „Der Spiegel“ aus dem Jahre 1980 vor. In diesem wird über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter der damaligen BfA berichtet. Diesen Mitarbeitern wurde vorgeworfen, Beitragskarten, deren Marken-Gegenwert bereits den Konten der Einsender gutgeschrieben waren, beiseite zu schaffen. Danach hätten sie die Rentenmarken von den grünen Versicherungskarten abgelöst. Diese Marken seien bereits wenig später, dieses Mal in anderen Versicherungskarten eingeklebt, wieder in der BfA-Kartenstelle aufgetaucht. Auch hätten eine Fülle von BfA-Bediensteten sich bis 1976 ihre Beitragsbescheinigungen selbst „gehäkelt“ und Fantasiebeträge als Sonderausgaben beim Finanzamt abgesetzt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 und des Bescheids vom 8. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. August 2009 teilweise zurückzunehmen und ihm unter Anrechnung einer weiteren Beitragszeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 aufgrund der Zahlung von freiwilligen Beiträgen mit einem Beitragswert in Höhe von 4.488,- DM ab Rentenbeginn höhere Regelaltersrente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch gem. § 44 Abs. 1 SGB X auf teilweise Rücknahme des Rentenbescheids vom 25. August 2009 und Feststellung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 aufgrund der Zahlung von freiwilligen Beiträgen mit einem Beitragswert in Höhe von 4.488,- DM für diesen Zeitraum. Insoweit hat es bei dem von der Beklagten festgestellten Beitragswert von 374,- DM für den Monat Januar 1979 zu verbleiben.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Beklagte hat bei Erlass des Rentenbescheids vom 25. August 2009 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Nachweis, dass für den Kläger freiwillige Beiträge in einem größeren Umfang gezahlt worden sind, als in seinem Versicherungskonto gespeichert und dementsprechend in dem Rentenbescheid vom 25. August 2009 vermerkt sind.

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zugunsten des Klägers muss nachgewiesen sein. Erforderlich ist der sog. Vollbeweis. Das Gericht muss danach die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache, hier also von der vom Kläger behaupteten Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für den Zeitraum 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 4.488,- DM haben. Eine absolute Gewissheit muss hierbei zwar nicht erreicht werden, jedoch eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 128 Rn. 3 b m. w. N.). Die bloße Glaubhaftmachung, wonach eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen ist, wenn sie vorliegend nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. die entsprechende Legaldefinition in § 23 SGB X), ist in Bezug auf die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht ausreichend. Eine Regelung wie § 203 SGB VI über die Glaubhaftmachung von Pflichtbeitragszeiten existiert für freiwillige Beiträge nicht.

Nach Auffassung des Senats ist nach Ablauf von mehr als 30 Jahren mit einhergehender Vernichtung der Beitragsunterlagen beim Rentenversicherungsträger und fehlender nachvollziehbarer Dokumentation der gesamten freiwilligen Beitragszahlung ab Juni 1976 bis Dezember 1985 beim Kläger nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass wirksame freiwillige Beiträge in Höhe von 4.488,- DM für den Zeitraum Februar 1979 bis Dezember 1979 für den Kläger entrichtet wurden. Der Einlieferungsschein reicht als Beleg nicht. Weitere Unterlagen liegen nicht mehr vor und die Mutter des Klägers, die insoweit noch Auskünfte erteilen könnte, ist bereits verstorben. Unstrittig ist nur, dass für den Monat Januar 1979 374,- DM bezahlt wurden.

Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, geht aus dem Einlieferungsschein bereits nicht hervor, zu wessen Gunsten die Einzahlungen erfolgt sind. Die handschriftlichen Anmerkungen der Mutter des Klägers auf der Rückseite sind auch mit den Speicherungen im Konto nicht vereinbar. So ist handschriftlich ein Betrag von 981,- DM für den Zeitraum 1. Oktober 1977 bis 31. Dezember 1977 vermerkt. Ausweislich der Speicherungen im Konto des Klägers wurde aber für den Monat Oktober 1977 ein Betrag von 327,- DM bereits zum 31. Dezember 1977 bezahlt. Aus den Zahlungen mit Zahlungsdatum 31. Dezember 1979 wurden nur 654,- DM für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 1977 berücksichtigt.

Auch wenn man von einer Einzahlung von 5.469,- DM durch die Mutter des Klägers für diesen ausgeht, könnten durchaus hiervon - wie im Kontenspiegel festgehalten - 654,- DM für den Zeitraum 1. November 1977 bis 31. Dezember 1977, 4.200,- DM für den Zeitraum 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978, 374,- DM, für Januar 1979 verbucht und der Restbetrag von 241,- DM wieder auf das Konto der Mutter des Klägers zurück überwiesen worden sein, weil damit kein voller Beitrag mehr erreicht worden ist.

Dem einzelnen Einlieferungsschein mit den handschriftlichen Vermerken der Mutter des Klägers kommt kein größerer Beweiswert zu als den Speicherungen im Konto des Klägers. Für sämtliche Einzahlungen von freiwilligen Beiträgen, auch etwa für das Jahr 1978, liegt kein anderer Nachweis für die Einzahlung als die jeweilige Speicherung im Konto vor. Die Beweiskraft der zeitnah erfolgten Speicherungen im Konto über die Zahlung von freiwilligen Beiträgen könnte nach Auffassung des Senats nur durch eine nachvollziehbare und jedenfalls für den fraglichen Zeitraum lückenlose Dokumentation der Einzahlungen von freiwilligen Beiträgen erfolgen, wobei aus dieser klar vorgehen müsste, dass, in welcher Höhe und für welche Zeiträume freiwillige Beiträge zugunsten des Versicherungskontos des Klägers entrichten worden sind. Daran mangelt es jedoch hier.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, beim Postamt A-Stadt entsprechende Unterlagen anzufordern, wird dieser Antrag abgelehnt. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ müssen vom Senat nicht durchgeführt werden. Dem Kläger wurde hinreichend Zeit eingeräumt, etwaige noch vorhandene Kontounterlagen beizubringen. Er wurde dabei auch ausdrücklich aufgefordert, sich ggf. um Nachdrucke von Kontoauszügen zu bemühen. Dies ist ihm nicht gelungen. Nach mehr als 30 Jahren und dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Kontounterlagen ist ausgeschlossen, dass der Senat im Gegensatz zum Kläger noch Unterlagen ausfindig macht.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die freiwilligen Beitragszahlungen des Klägers auch in anderen Zeiträumen Lücken aufweisen. Es ist also nicht so, dass nach den Speicherungen im Konto des Klägers nur der Zeitraum Februar bis Dezember 1979 unbelegt wäre. Beitragslücken liegen im Gesamtzeitraum der Zahlung von freiwilligen Beiträgen von Juni 1976 bis Dezember 1985 auch in den Monaten November 1981 bis Dezember 1981 sowie November 1982 bis Dezember 1983 vor. Auch schwankt die Höhe der gezahlten Beiträge in den einzelnen Jahren. Es liegt damit also nicht das Bild einer lückenlosen und gleichmäßigen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen vor, bei der eine einzelne Beitragslücke besonders auffällig wäre.

Nach alledem ist der Vollbeweis für eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen über das Maß hinaus, wie es im Konto des Klägers gespeichert ist, nicht erbracht. Daran ändert auch der vom Kläger vorgelegte Spiegel-Artikel nichts. Hier wird eine betrügerische Vorgehensweise geschildert, die im Falle des Klägers keinesfalls angewandt worden sein kann, da hier unstrittig keine Beitragsmarken abhandengekommen sind. Im Übrigen gingen die im Spiegel-Artikel geschilderten Aktivitäten zulasten der BfA und nicht zulasten einzelner Versicherter, da diesen der Markengegenwert bereits gutgeschrieben worden war. Allein aus dem Umstand, dass es durch einzelne Bedienstete der BfA zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, lässt sich darüber hinaus kein Nachweis dafür ableiten, dass dies im Falle des Klägers ebenfalls der Fall gewesen ist.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Feb. 2014 - L 13 R 792/12 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 55 Beitragszeiten


(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt g

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 23 Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt


(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen na

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung


(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.