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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte

Zeitreise: 02.06.2021‹ § 13§ 15 ›

Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.

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