Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbWO | § 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
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Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Inhaltsverzeichnis
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.
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published on 21/03/2018 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2016 - 1 TaBV 24/15 - wird zurückgewiesen.
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