Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbWO | § 17 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu § 21 UVPG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 21 UVPG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 21 UVPG.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 21. März 2018 - 7 ABR 29/16

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Februar 2016 - 1 TaBV 24/15 - wird zurückgewiesen.