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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Entschädigungsleistung bei Sicherungsrechten

Zeitreise: 20.11.2015‹ § 12§ 14 ›

Hat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigentümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Baulichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die Entschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer und den Nutzer gemeinschaftlich leisten. § 1281 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

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