Kündigung bei Tod des Nutzers
(1) Stirbt der Nutzer, ist sowohl dessen Erbe als auch der Grundstückseigentümer zur Kündigung des Vertrages nach § 564 Satz 2, § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.
(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehegatte oder Lebenspartner Nutzer ist.
Passende Werkzeuge
- Miete & WohnenBetriebskosten-Verteilerschlüssel-CheckPrüfen Sie, nach welchem Schlüssel (Wohnfläche, Verbrauch, Personen) Ihre Nebenkosten abgerechnet werden dürfen (§ 556a BGB).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Miete & WohnenContracting-Nebenkosten-CheckPrüfen Sie, ob Ihr Vermieter die Heizung an einen externen Anbieter auslagern (Contracting) und die Kosten auf Sie umlegen darf (§ 556c BGB).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.