Schiffssicherheitsverordnung - SchSV 1998 | § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen

Schiffssicherheitsverordnung - SchSV 1998 | § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen
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(1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforderungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist

1.
für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbindung mit Teil 7,
2.
für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiserbalje Anlage 1a Teil 2,
3.
für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,
4.
für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,
5.
für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,
6.
für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbindung mit Teil 7,
soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskategorie angehört, müssen, wenn es in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll, die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskategorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

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(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach der Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. (2) Fahrzeuge, sc
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(1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung folgt den in der IMO-Entschließung A.746(18) vom 4. November 1993 über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung (VkBl. 1998 S. 829) festgelegten Verfahren und Leitlinien. (2) Auf Be
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published on 24/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt an der Kleinen Hochseefischerei in der mittleren Nordsee und in der Ostsee teil. Sie will erreichen, dass die Beklagte bei der Zuteilung
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